Wohnungsabgabe: Checkliste für Reinigung, Abgabeprotokoll und Mietzinsdepot
Wohnungsabgabe in der Schweiz: was Sie vor dem Termin erledigen, was die Reinigung umfasst, wie das Protokoll abläuft und wann Sie das Depot zurückerhalten.
Was die Abnahmegarantie einer Umzugsreinigung abdeckt, wo sie endet und was Sie tun, wenn die Firma nicht nachreinigt oder nicht zur Abgabe erscheint.
Eine Umzugsreinigung mit Abnahmegarantie soll den Abgabetag entspannen: Die Reinigungsfirma sagt zu, so lange ohne Mehrkosten nachzureinigen, bis die Vermieterschaft die Reinigung abnimmt. Doch was, wenn die Verwaltung Mängel findet und die Firma nicht nachreinigt, nicht zum Termin erscheint oder Beanstandungen als Schäden abtut? Dieser Ratgeber zeigt, was die Garantie tatsächlich abdeckt, wo sie endet und wie Sie vorgehen, wenn sie nicht eingehalten wird.
Nach Art. 267 OR geben Sie die Wohnung «in dem Zustand zurück, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt»; nach Art. 267a OR muss die Vermieterschaft den Zustand prüfen und Mängel «sofort melden». Wie sauber die Wohnung sein muss, ergibt sich aus Mietvertrag und Ortsgebrauch – laut Moneyland genügt es in der Schweiz oft nicht, sie besenrein zu hinterlassen. Was beim Abgabeprotokoll, bei Schäden und beim Mietzinsdepot gilt, erklärt der Ratgeber Wohnungsabgabe: Checkliste.
Die Abnahmegarantie ist kein gesetzlicher Begriff, sondern eine Zusage der Reinigungsfirma. Moneyland beschreibt sie so: Das Unternehmen säubert die Wohnung so lange, bis die Vermieterin mit dem Resultat zufrieden ist. Auch für Geschäftsräume wird sie angeboten; die Fachplattform WEKA hält fest, dass einige Reinigungsfirmen eine Abnahmegarantie anbieten.
Was im Einzelfall dazugehört, hängt von der Offerte ab. Die folgende Übersicht zeigt, was Sie klären sollten:
| Bereich | Teil der Garantie? | Vorher klären |
|---|---|---|
| Reinigung der vereinbarten Räume | Ja | Sind Keller, Estrich, Balkon, Garage und Treppenhausanteil enthalten? |
| Nachreinigung bei Beanstandung | Ja, ohne Mehrkosten | Wie schnell? Am selben Tag oder später? |
| Fenster, Rahmen, Storen, Rollläden | Wenn in der Offerte aufgeführt | Innen und aussen? Lamellenstoren einzeln? |
| Küche mit Backofen, Dampfabzug, Kühlschrank | Wenn in der Offerte aufgeführt | Fettfilter und Gerätezubehör? |
| Entkalken von Bad und Armaturen | Wenn in der Offerte aufgeführt | Starker Kalk oder Verfärbungen? |
| Spannteppiche | Wenn in der Offerte aufgeführt, teils gegen Aufpreis | Shampoonieren oder nur saugen? |
| Schäden, Reparaturen, Malerarbeiten | Nein | Separat regeln, nach Mietrecht |
Die Garantie betrifft nur die Sauberkeit. Kratzer im Parkett, Löcher in Wänden, vergilbte Wände oder defekte Geräte sind keine Reinigungsfrage; ob Sie dafür aufkommen müssen, richtet sich nach Mietrecht und hängt davon ab, ob es sich um normale Abnützung handelt. Die Regeln dazu, von der Lebensdauertabelle bis zum kleinen Unterhalt, stehen im Ratgeber Wohnungsabgabe: Checkliste.
Die Abnahmegarantie ist eine Zusage im Vertrag zwischen Ihnen und der Reinigungsfirma; welche Vertragsart vorliegt, sagt das Gesetz für Reinigungen nicht ausdrücklich. Im Streitfall kommt es auf den konkreten Vertrag an:
Ob Ihr Vertrag als Werkvertrag oder als Auftrag gilt und welche Ansprüche Sie im Einzelfall haben, klärt eine Rechtsberatungsstelle oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.
Eine Vorlage, die für jeden Fall passt, gibt es nicht. Diese Punkte sollten in der Offerte oder Auftragsbestätigung stehen:
Die Wohnungsabgabe findet laut Helvetia spätestens am letzten Tag der Mietdauer statt; fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag, ist die Übergabe am nächsten Werktag üblich. Gehen Sie die Räume gemeinsam mit der Verwaltung durch. Beanstandet sie die Reinigung, sollte die Firma direkt oder kurzfristig nachreinigen und die Verwaltung die Nachkontrolle bestätigen. Eine Pflicht, das Abgabeprotokoll zu unterschreiben, gibt es nicht. Wie Sie die ganze Abgabe vorbereiten, vom Protokoll bis zum Mietzinsdepot, beschreibt der Ratgeber Wohnungsabgabe: Checkliste.
Die Abnahmegarantie ist eine Zusage zwischen Ihnen und der Reinigungsfirma. Gegenüber der Vermieterschaft bleiben Sie als Mieterin oder Mieter dafür verantwortlich, dass die Wohnung sauber zurückgegeben wird. Laut Mieterinnen- und Mieterverband muss die Vermieterschaft eine kurze Nachfrist zum Nachputzen einräumen, wenn die Sauberkeit zu wünschen übrig lässt. Ist die Wohnung auch dann nicht sauber genug, darf sie reinigen lassen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Diese Nachfrist ist Ihr Zeitfenster.
Die Firma reinigt nicht nach. Melden Sie die Beanstandung sofort schriftlich, mit Kopie des Protokolls oder mit Fotos, und setzen Sie eine Frist, die vor Ablauf der Nachfrist der Verwaltung endet. Kündigen Sie im selben Schreiben an, dass Sie sonst eine andere Firma auf Kosten der ersten beauftragen (Art. 366 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 368 Abs. 2 OR). Reagiert die Firma nicht, putzen Sie selbst nach oder beauftragen eine andere Firma, bevor die Verwaltung auf Ihre Kosten reinigen lässt, und halten Sie fest, welche Kosten Ihnen entstanden sind. Kommt keine Einigung zustande, lassen Sie sich beraten.
Die Firma erscheint nicht zum Termin. Führen Sie die Abgabe trotzdem durch, lassen Sie die Mängel im Protokoll genau beschreiben und vereinbaren Sie mit der Verwaltung einen Termin für die Nachkontrolle. Informieren Sie die Firma schriftlich über Termin und Mängel und setzen Sie ihr eine Frist. War der Abgabetermin fest vereinbart, können Sie auch ohne Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Vorauszahlung zurückfordern (Art. 108 Ziff. 3 und 109 OR).
Die Firma sagt, es sei ein Schaden, keine Verschmutzung. Kratzer, Bohrlöcher oder vergilbte Wände sind tatsächlich keine Reinigungsfrage; dafür gilt das Mietrecht (siehe Wohnungsabgabe: Checkliste). Ob Sie dafür zahlen müssen, hängt davon ab, ob es sich um normale Abnützung handelt. Unterschreiben Sie in diesem Fall keine Kostenübernahme, sondern schreiben Sie zur Unterschrift: «gilt nicht als Schuldanerkennung».
Die Verwaltung meldet Mängel erst Tage später. Nach Art. 267a OR muss die Vermieterschaft Mängel bei der Rückgabe prüfen und «sofort» melden. Der Mieterinnen- und Mieterverband nennt ohne Protokoll zwei bis drei Werktage, an anderer Stelle höchstens eine Woche; massgebend ist «sofort» nach Art. 267a OR. Verpasst die Vermieterschaft das, verliert sie ihre Ansprüche für erkennbare Mängel; versteckte Mängel muss sie nach der Entdeckung sofort melden.
Firmen, die eine Endreinigung mit Abnahmegarantie anbieten, finden Sie unter Umzugsreinigung mit Abnahmegarantie und im Verzeichnis der Umzugsfirmen. Was ein Umzug insgesamt kostet, lesen Sie im Ratgeber Was kostet ein Umzug in der Schweiz?.