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Zügeltermine in der Schweiz: Die ortsüblichen Kündigungstermine nach Kanton

Welche Zügeltermine in Zürich, Bern, Basel, Luzern, im Aargau und in anderen Kantonen gelten, wann Sie kündigen müssen und was im Mietvertrag Vorrang hat.

«Zügeltermin» steht in keinem Gesetz. Gemeint sind die Daten, auf die Mietverhältnisse enden – und an denen deshalb besonders viele Menschen gleichzeitig umziehen, Umzugswagen vor den Häusern stehen und Umzugs- und Reinigungsfirmen ausgebucht sind. Welche Termine das sind, ist in der Schweiz nicht einheitlich: Es gibt Orte mit zwei Terminen im Jahr, mit drei, mit jedem Monatsende oder ganz ohne ortsüblichen Termin. Dieser Ratgeber zeigt die Regeln und die Termine in den wichtigsten Städten und Kantonen.

Was rechtlich gilt

Nach Art. 266c des Obligationenrechts können Wohnungen «mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin» gekündigt werden; gibt es keinen Ortsgebrauch, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Daraus ergibt sich eine klare Reihenfolge:

  1. Der Mietvertrag zuerst. Stehen im Vertrag Kündigungstermine, gehen sie den ortsüblichen auf jeden Fall vor, wie der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) betont. Längere Fristen sind zulässig, kürzere als drei Monate bei Wohnungen nicht.
  2. Dann der Ortsgebrauch. Nennt der Vertrag keine Termine oder gibt es keinen schriftlichen Vertrag, gelten die ortsüblichen Termine. Sie unterscheiden sich je nach Kanton und teilweise innerhalb eines Kantons von Bezirk zu Bezirk.
  3. Sonst das Gesetz. Gibt es keinen Ortsgebrauch, kann auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer gekündigt werden.

Für Geschäftsräume beträgt die Frist sechs Monate (Art. 266d OR). Wer Frist oder Termin verpasst, kündigt nicht ungültig: Die Kündigung gilt für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a OR).

Die ortsüblichen Termine nach Kanton und Stadt

Die folgende Übersicht beruht auf den Angaben zu den Schlichtungsbehörden für Mietsachen, die das Portal mietrecht.ch für jede Gemeinde führt. Weil die Termine teils pro Bezirk oder Gemeinde festgelegt sind, gilt die Angabe für den genannten Ort; im Zweifel fragen Sie die Schlichtungsbehörde Ihres Bezirks.

Kanton Ort Ortsübliche Kündigungstermine
Zürich Zürich, Schlieren, Dietikon 31. März, 30. September
Zürich Winterthur, Uster, Wetzikon, Dübendorf, Horgen, Meilen, Thalwil, Wädenswil 31. März, 30. Juni, 30. September
Zürich Bülach, Kloten jedes Monatsende ausser Dezember
Bern Bern, Biel, Köniz, Burgdorf, Langenthal jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Bern Thun, Interlaken je nach Gemeinde jedes Monatsende ausser 31. Dezember oder 30. April und 31. Oktober
Luzern Luzern, Kriens, Sursee keine ortsüblichen Termine
Aargau Aarau, Baden, Brugg, Lenzburg, Wettingen, Wohlen, Zofingen, Rheinfelden 31. März, 30. Juni, 30. September
Basel-Stadt Basel jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Basel-Landschaft Liestal, Allschwil jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Solothurn Solothurn, Grenchen 31. März, 30. September
Solothurn Olten 31. März, 30. Juni, 30. September
St. Gallen St. Gallen, Wil jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Thurgau Frauenfeld, Weinfelden 31. März, 30. Juni, 30. September
Thurgau Kreuzlingen jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Schaffhausen Schaffhausen jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Zug Zug, Baar 31. März, 30. Juni, 30. September
Schwyz Schwyz, Einsiedeln, Freienbach jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Graubünden Chur 31. März, 30. Juni, 30. September
Graubünden Davos 31. März, 30. September
Nidwalden, Obwalden Stans, Sarnen 31. März, 30. Juni, 30. September
Uri Altdorf jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Glarus Glarus jedes Monatsende
Appenzell Herisau, Appenzell jedes Monatsende ausser 31. Dezember
Freiburg Freiburg 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember
Neuenburg Neuenburg 31. März, 30. Juni, 30. September
Waadt Lausanne, Yverdon-les-Bains 1. April, 1. Juli, 1. Oktober
Genf Genf keine Kündigungstermine
Wallis Sitten keine ortsüblichen Termine
Tessin Lugano 29. März, 29. September

Stand der Angaben: Oktober 2026. Ältere Listen im Internet nennen teils andere Daten, etwa für das Tessin; die Tabelle gibt die Angaben der Schlichtungsbehörden wieder.

Was die Unterschiede für Ihren Umzug bedeuten

Zwei Termine im Jahr: viele Umzüge auf einmal. In der Stadt Zürich gibt es nur zwei ortsübliche Termine. Der MV weist darauf hin, dass dort der Mietvertrag manchmal eine raschere Kündigung zulässt als der Ortsgebrauch. Wo nur Ende März und Ende September ortsüblich sind, ballen sich die Umzüge auf wenige Tage. Wer an einem solchen Datum zügelt, fragt Umzugsfirma, Reinigung und gegebenenfalls Möbellift früh an.

Jedes Monatsende: mehr Spielraum. In Bern, Basel, St. Gallen und weiteren Orten verteilt sich die Nachfrage über das Jahr. Ausgenommen ist meist der 31. Dezember.

Keine ortsüblichen Termine. In Luzern, Genf oder Sitten gibt es laut den Angaben keinen Ortsgebrauch. Fehlt dann auch im Vertrag ein Termin, gilt das Ende einer dreimonatigen Mietdauer.

Westschweizer Besonderheit. In Lausanne und Yverdon-les-Bains fallen die Termine auf den Monatsersten: Die Règles et usages locatifs du canton de Vaud (RULV) nennen in Art. 35 als übliche Termine den 1. April, den 1. Juli und den 1. Oktober, jeweils um 12 Uhr.

Kündigen, ohne den Termin zu verpassen

  • Rechtzeitig absenden. Die Kündigung muss vor Beginn der Frist bei der Vermieterschaft eintreffen. Für eine Kündigung auf den 31. März heisst das laut MV in der Regel: Ende Dezember absenden. Massgebend ist der Tag, an dem der Brief eintrifft oder bei der Post abholbereit ist, nicht der Poststempel.
  • Schriftlich und unterschrieben. Wohnungen müssen schriftlich gekündigt werden (Art. 266l OR); eine SMS genügt nicht. Bei einer Familienwohnung braucht es die ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners (Art. 266m OR).
  • Eingeschrieben schicken. Der MV rät, rechtlich wichtige Mitteilungen per Einschreiben zu senden und die Quittung aufzubewahren.
  • Erst kündigen, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist. Das empfiehlt der MV, damit Sie nicht ohne Wohnung dastehen.
  • Ausserhalb der Termine ausziehen. Wer früher ausziehen will, muss eine zahlungsfähige und zumutbare Nachmieterschaft vorschlagen (Art. 264 OR). Eine ordentliche Kündigung lässt sich laut MV nachträglich nicht mehr in einen ausserterminlichen Auszug umwandeln.

Termin steht – was jetzt?

Steht das Datum fest, beginnt die eigentliche Planung: Offerten einholen, eine Parkbewilligung für den Umzugswagen klären, die Wohnungsabgabe vorbereiten und sich bei der Gemeinde ummelden (siehe Umzugsmeldung). Wie die Abgabe der alten Wohnung abläuft, beschreibt der Ratgeber Wohnungsabgabe: Checkliste.

Firmen für Ihren Privatumzug finden Sie nach Ort sortiert im Verzeichnis der Umzugsfirmen, für den Aargau auch auf der Seite der Umzugsfirmen im Kanton Aargau.

Häufige Fragen

Was ist ein Zügeltermin?
Umgangssprachlich das Datum, auf das Mietverhältnisse enden und an dem deshalb viele Menschen umziehen. Rechtlich ist es der Kündigungstermin aus dem Mietvertrag oder, wenn der Vertrag keinen nennt, der ortsübliche Termin.
Wann muss die Kündigung bei der Vermieterschaft sein?
Vor Beginn der Kündigungsfrist. Wer eine Wohnung auf den 31. März kündigen will, muss die Kündigung laut Mieterinnen- und Mieterverband in der Regel Ende Dezember absenden. Massgebend ist nicht der Poststempel, sondern der Tag, an dem der Brief eintrifft oder bei der Post abholbereit ist.
Was passiert, wenn ich den Termin verpasse?
Die Kündigung ist nicht ungültig, sondern wirkt auf den nächstmöglichen Termin (Art. 266a OR). Wer früher ausziehen will, kann eine zahlungsfähige und zumutbare Nachmieterschaft vorschlagen (Art. 264 OR).
Kann ich auf jedes Monatsende kündigen?
Nur wenn der Mietvertrag oder der Ortsgebrauch das vorsieht. Viele neuere Verträge lassen eine Kündigung auf jedes Monatsende zu, mit mindestens drei Monaten Frist; das Gesetz selbst hat sich nicht geändert.

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