Mängelrüge
Auch: Mängelanzeige, Schadenmeldung
Die Mängelrüge ist die Mitteilung der Vermieterschaft an die Mieterschaft, für welche Mängel an der zurückgegebenen Wohnung sie die Mieterschaft haftbar macht; sie muss nach Art. 267a OR sofort erfolgen.
Nach Art. 267a OR muss die Vermieterschaft den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe prüfen und Mängel sofort melden. Versäumt sie das, verliert sie ihre Ansprüche, ausser bei Mängeln, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Solche versteckten Mängel muss sie nach ihrer Entdeckung ebenfalls sofort melden.
Der Mieterinnen- und Mieterverband nennt zwei bis drei Werktage, an anderer Stelle höchstens eine Woche; massgebend ist «sofort» nach Art. 267a OR. Die Rüge muss die Mängel einzeln aufzählen und klar sagen, dass die Mieterschaft dafür haftbar gemacht wird; allgemeine Bemerkungen genügen nicht.
Auch gegenüber einer Umzugsfirma gibt es Rügefristen: Nach Art. 452 OR erlöschen Ansprüche grundsätzlich mit der vorbehaltlosen Annahme des Umzugsguts und der Bezahlung.