Frachtvertrag

Auch: Frachtführer, Haftung der Umzugsfirma

Der Frachtvertrag ist der Vertrag nach Art. 440 ff. OR, mit dem sich ein Frachtführer gegen Vergütung verpflichtet, Sachen zu transportieren; ein Umzugsauftrag ist in der Regel ein Frachtvertrag.

Das Gesetz lässt den Frachtführer grundsätzlich für den vollen Wert verlorenen oder zerstörten Guts haften (Art. 447 OR), ausser er beweist etwa, dass der Schaden trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abzuwenden war. Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten – davon machen viele Allgemeine Umzugsbedingungen Gebrauch.

Wichtig sind die Fristen: Mit der vorbehaltlosen Annahme des Guts und der Bezahlung erlöschen Ansprüche grundsätzlich (Art. 452 OR). Äusserlich nicht erkennbare Schäden müssen spätestens acht Tage nach der Ablieferung gemeldet werden. Ersatzklagen verjähren nach einem Jahr (Art. 454 OR).

Prüfen Sie das Umzugsgut deshalb sofort und halten Sie Schäden schriftlich fest.