Ausschlagung der Erbschaft

Auch: Erbausschlagung, Erbschaft ausschlagen

Die Ausschlagung ist die Erklärung eines Erben, eine Erbschaft nicht anzunehmen; sie muss nach Art. 567 ZGB innert drei Monaten erfolgen und ist ausgeschlossen, wenn sich der Erbe vorher in die Erbschaft eingemischt hat.

Die Frist beginnt für gesetzliche Erben in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Tod erfahren haben. Wer nicht ausschlägt, hat die Erbschaft nach Ablauf der Frist vorbehaltlos erworben – mit allen Schulden.

Für eine Haushaltsauflösung ist Art. 571 ZGB wichtig: Wer sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, Handlungen vornimmt, die über die blosse Verwaltung hinausgehen, oder sich Erbschaftssachen aneignet, kann nicht mehr ausschlagen. Erben, die eine Ausschlagung erwägen, sollten deshalb vor einer Räumung oder dem Verkauf von Hausrat rechtlichen Rat einholen.

Stirbt eine Mieterin oder ein Mieter, können die Erben den Mietvertrag nach Art. 266i OR mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.